Was muss ich über Leben und Arbeiten in Deutschland wissen?

Ein zweisprachiger Wegweiser gibt Antwort auf viele Fragen

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Zur Zeit nimmt die Zahl von Neuzuwanderern in verschiedenen deutschen Bundesländern stark zu. Viele kommen aus Süd- und Südosteuropa aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise oder im Rahmen der EU-Freizügigkeit und sind in Deutschland auf der Suche nach besseren Arbeitsmöglichkeiten. Aus dieser Situation heraus haben Multiplikatoren der griechischen Gemeinden, der griechisch-orthodoxen Kirchengemeinden und der Kulturvereine aus NRW sowie die Deutsch-Hellenische Wirtschaftsvereinigung und Mitarbeitende der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe das Netzwerk “Griechische Akteure in NRW” gebildet. Aufgrund der großen Nachfrage an Informationen über “Leben und Arbeiten in Deutschland” war die erste konkrete Maßnahme des Netzwerkes die Herausgabe eines zweisprachigen Wegweisers, der Orientierung bieten soll und den Sie hier herunterladen können.

Arbeiten in Deutschland

Staatangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen die Unionsbürgerschaft. Sie genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger benötigen daher keine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen wollen. Eine Ausnahme gilt seit dem 1.07.2013 für kroatische Staatsangehörige durch den Beitritt zur EU. Hier besteht bis mindestens 30.06.2015 ein nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt durch die erforderliche Arbeitserlaubnis-EU durch die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur (ZAV).

EU-Bürger haben darüber hinaus für die Zeit der aktiven Arbeitssuche ein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

So wie jeder deutscher Staatsbürger müssen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit ihrem gültigen Pass oder Personalausweis bei der zuständigen Meldebehörde ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland anmelden. Im Falle einer Beschäftigung muss die Steuererklärung bei dem dort ansässigem Finanzamt abgegeben werden. Sowohl die Steuern-, als auch die Sozialabgaben jedes Familienmitglieds werden an dieses abgeführt.

Mit der Meldebescheinigung und dem gültigen Pass oder Personalausweis können sich Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Falls eine entsprechende Arbeitsstelle offen ist, können sie diese bei Eignung sowie erfolgreichem Bewerbungsverfahren umgehend annehmen. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden die Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung direkt vom Bruttoarbeitslohn abgeführt. Bei einem so genannten Minijob (450 Euro Basis), werden keine Versicherungsbeiträge und Steuern angerechnet.

Bei Mini- oder Teilzeitjobs können unproblematisch ergänzende SGB II-Leistungen beim zuständigen Jobcenter als „Aufstockungsleistungen“ beantragt werden, wenn der Verdienst zum Lebensunterhalt nicht ausreicht, da hier die Arbeitnehmereigenschaft voll erfüllt ist.

Für die Zeit der Arbeitsuche ist bei Ansprüchen auf Sozialleistungen folgendes zu beachten:

Deutschland hat im Sozialgesetzbuch (SGB) II einen Ausschluss von Arbeitslosengeld II („Hartz-IV“) für arbeitsuchende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vorgesehen. Ob dies europarechtlich zulässig ist, ist aus verschiedenen Gründen sehr umstritten.

Viele Sozialgerichte wenden inzwischen den Ausschluss von Arbeitslosengeld für arbeitsuchende EU-Bürger nicht mehr an und sprechen Leistungen zu.

In den meisten Fällen wird argumentiert, dass nach der europäischen Verordnung zur Koordinierung von Sozialleistungen ein Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland bestehen kann.[1]

Wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vorliegt, ist also für die Zeit der aktiven Arbeitssuche daher in jedem Fall zu raten, SGB II- Leistungen beim Job Center des Wohnorts zu beantragen. Notfalls sind Widerspruch und Klage einzureichen. In dringenden Fällen ohne jegliche Existenzgrundlage sollte Eilrechtsschutz beantragt werden. Dieser hat in den meisten Fällen Aussicht auf Erfolg. Eine grundsätzliche Klärung wird im Laufe des Jahres 2014 erwartet, da sowohl bei dem Bundessozialgericht als auch beim Europäischen Gerichtshof Vorlageverfahren anhängig sind. Zulässig für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ist in jedem Fall ein Antrag bei dem Sozialamt auf Sozialhilfe nach dem SGB XII, insbesondere wenn keine ausreichende Krankenversicherung vorliegt.

Weitere Informationen im Internet

www.arbeitsagentur.de (Bundesagentur für Arbeit)

www.ec.europa.eu/eures (Europäisches Portal zur Arbeitssuche)

www.zav.de/www.ba-auslandsvermittlung.de

(Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit)

www.make-it-in-germany.com (Willkommensportal für Arbeitssuchende)

www.thejobofmylife.de

(Vermittlung in Ausbildung oder Beschäftigung aus Europa nach Deutschland)

www.europass.cedefop.europa.eu (Transparenz von Qualifikationen in Europa)

www.eui-dwbo.de (Zweisprachige Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialgeld)

www.diakonie.de (Informationen zu Sozialleistungen für Unionsbürger)

Foto: Frieder Schubert

[1] Art. 4 und Art. 70 der VO 883/2004

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